Leitfaden
Umsatzsteuer Finnland und Schweden: Leitfaden für deutsche Exporteure
Wann verkaufen Sie ohne Umsatzsteuer, wann gilt der finnische oder schwedische Steuersatz – und wann brauchen Sie eine eigene Registrierung? Dieser Leitfaden zur Umsatzsteuer in Finnland und Schweden erklärt die Regeln für Lieferungen aus Deutschland, das OSS-Verfahren und den Sonderfall Norwegen.
Wichtiger Hinweis
Dieser Leitfaden gibt einen Überblick über typische Konstellationen und ersetzt keine Steuerberatung. Steuersätze und Verfahren ändern sich; für die Anwendbarkeit auf Ihren Fall können wir keine Gewähr übernehmen. Lassen Sie Ihre Situation von einem Steuerberater prüfen – wir vermitteln gern einen mit Erfahrung im Norden.
1. Drei Situationen, drei Regeln
Für die Umsatzsteuer in Finnland und Schweden ist entscheidend, an wen Sie verkaufen und wo die Ware ist, wenn sie verkauft wird. Daraus ergeben sich drei Grundfälle:
| Situation | Regel | Registrierung im Norden? |
|---|---|---|
| Sie liefern aus Deutschland an ein Unternehmen mit USt-IdNr. | Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, der Kunde versteuert (Reverse Charge) | Nein |
| Sie liefern aus Deutschland an Verbraucher | Bis 10.000 € EU-weit deutsche Umsatzsteuer, darüber Steuer des Ziellands über OSS | Nein, Meldung über OSS |
| Die Ware liegt bereits im Land (Lager, Fulfillment) und wird dort verkauft | Lokaler Umsatz mit finnischer oder schwedischer Umsatzsteuer | In der Regel ja |
2. Steuersätze 2026 in Finnland und Schweden
Beide Länder haben hohe Regelsätze. Finnland hat den Regelsatz im September 2024 auf 25,5 Prozent angehoben und den ermäßigten Satz zum 1. Januar 2026 von 14 auf 13,5 Prozent gesenkt. Schweden hat den Satz für Lebensmittel vom 1. April 2026 bis zum 31. Dezember 2027 vorübergehend von 12 auf 6 Prozent halbiert.
| Satz | Finnland | Schweden |
|---|---|---|
| Regelsatz | 25,5 % – die meisten Waren und Dienstleistungen | 25 % – die meisten Waren und Dienstleistungen |
| Erster ermäßigter Satz | 13,5 % – Lebensmittel, Restaurants, Bücher, Arzneimittel, Personenbeförderung, Beherbergung | 12 % – u. a. Restaurant- und Hotelleistungen |
| Zweiter ermäßigter Satz | 10 % – Zeitungen und Zeitschriften | 6 % – u. a. Bücher, Zeitungen, Personenbeförderung, Kultur; vom 1.4.2026 bis 31.12.2027 auch Lebensmittel im Handel |
| Nullsatz | Exporte außerhalb der EU, innergemeinschaftliche Lieferungen | Exporte außerhalb der EU, innergemeinschaftliche Lieferungen |
Quellen: Vero Skatt, Skatteverket, KPMG. Die Zuordnung einzelner Produkte kann abweichen – prüfen Sie Ihren Artikel im Einzelfall.
3. B2B: die innergemeinschaftliche Lieferung
Liefern Sie aus Deutschland an ein finnisches oder schwedisches Unternehmen, ist das in aller Regel eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Sie stellen die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer, der Kunde versteuert den Erwerb in seinem Land.
Vier Voraussetzungen
- Gültige USt-IdNr. des Kunden. Prüfen Sie sie vor der Lieferung über das Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamts für Steuern oder das EU-System VIES und dokumentieren Sie das Ergebnis. Finnische Nummern beginnen mit FI und acht Ziffern, schwedische mit SE und zwölf Ziffern.
- Die Ware gelangt tatsächlich in das andere Land. Belegen Sie das, etwa mit Gelangensbestätigung oder Frachtpapieren.
- Korrekte Rechnung. Mit beiden USt-IdNr. und dem Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
- Zusammenfassende Meldung. Die Lieferung wird beim Bundeszentralamt für Steuern gemeldet – fehlt die Meldung, kann die Steuerfreiheit wackeln.
Intrastat
Ab bestimmten Wertgrenzen sind Warenverkehre zusätzlich für die Außenhandelsstatistik zu melden. Das betrifft Ihre Versendungen aus Deutschland – und auf der anderen Seite Ihre Kunden.
Dienstleistungen
Für die meisten Dienstleistungen an Unternehmen gilt ebenfalls das Empfängerortprinzip: Sie rechnen ohne deutsche Umsatzsteuer ab, der Kunde versteuert per Reverse Charge. Ausnahmen gibt es etwa bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken oder Veranstaltungen vor Ort.
4. B2C: Fernverkauf und OSS-Verfahren
Verkaufen Sie online an Verbraucher in Finnland oder Schweden, gilt die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro pro Jahr – summiert über alle EU-Länder, nicht pro Land.
Unter der Schwelle
Liegen Ihre gesamten EU-Fernverkäufe darunter, können Sie deutsche Umsatzsteuer berechnen. Sie dürfen aber auch freiwillig die Steuer des Ziellands anwenden.
Über der Schwelle
Dann gilt der Steuersatz des Ziellands – 25,5 Prozent in Finnland, 25 Prozent in Schweden beim Regelsatz. Sie müssen sich dafür nicht im Norden registrieren: Über das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern melden und zahlen Sie die ausländische Steuer vierteljährlich zentral aus Deutschland.
Preise im Onlineshop
Verbraucher erwarten Endpreise inklusive ihrer Umsatzsteuer. Ein Preis, der in Deutschland mit 19 Prozent kalkuliert ist, muss für Finnland mit 25,5 Prozent neu gerechnet werden. In Schweden kommt der Wechselkurs dazu – viele Shops zeigen Preise deshalb in Kronen.
5. Wann Sie sich vor Ort registrieren müssen
OSS deckt nicht alles ab. Eine Registrierung in Finnland oder Schweden ist typischerweise nötig, wenn Sie
- Ware in einem Lager im Land vorhalten – auch in einem Fulfillment-Lager eines Marktplatzes,
- Ware, die bereits im Land ist, an Verbraucher verkaufen,
- Montage- oder Bauleistungen erbringen, für die kein Reverse Charge greift, oder
- Waren aus Drittländern im eigenen Namen in Finnland oder Schweden einführen.
Gut zu wissen: Liefern Sie als ausländisches Unternehmen an umsatzsteuerlich registrierte Kunden im Land, greift in beiden Ländern in vielen Fällen die Umkehr der Steuerschuld – dann ist keine Registrierung nötig. Für Lager bei einem festen Abnehmer gibt es seit 2020 EU-weit die Konsignationslager-Regelung, mit der sich eine Registrierung unter bestimmten Bedingungen vermeiden lässt.
Zuständige Behörden
In Finnland registrieren Sie sich bei der Steuerverwaltung (Verohallinto / Vero Skatt), in Schweden beim Skatteverket, das eigene Verfahren für ausländische Unternehmen hat. Einen Fiskalvertreter verlangen beide Länder von Unternehmen mit Sitz in der EU grundsätzlich nicht. Die Registrierung koordinieren wir im Rahmen unserer Leistung Registrierungen und Firmengründung.
Was Sie für den Antrag brauchen
- Aktuellen Handelsregisterauszug, oft mit Übersetzung,
- Nachweis Ihrer deutschen Umsatzsteuerregistrierung,
- Beschreibung der geplanten Tätigkeit im Land und des Starttermins,
- Angaben zu Vertretungsberechtigten und Bankverbindung.
6. Laufende Pflichten
Mit einer Registrierung übernehmen Sie Erklärungspflichten nach den Regeln des jeweiligen Landes. Die Umsatzsteuererklärungen sind – abhängig vom Umsatz – monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzugeben, und zwar elektronisch. Fristen und Formulare unterscheiden sich von Deutschland, und Verspätungszuschläge werden konsequent erhoben.
Aufbewahrung und E-Rechnung
Buchungsbelege sind in beiden Ländern mehrere Jahre aufzubewahren. Beachten Sie außerdem die Verbreitung der E-Rechnung: In Finnland können Geschäftskunden von Ihnen eine elektronische Rechnung verlangen, in Schweden ist sie bei Lieferungen an die öffentliche Hand Pflicht.
7. Sonderfall Norwegen
Norwegen gehört zum Europäischen Wirtschaftsraum, aber nicht zur EU-Zollunion und nicht zum EU-Mehrwertsteuersystem. Das ändert die Spielregeln grundlegend:
- Zoll: Jede Lieferung braucht eine Ausfuhranmeldung in der EU und eine Einfuhranmeldung in Norwegen. Für Zollpräferenzen ist ein Ursprungsnachweis nötig.
- Einfuhrumsatzsteuer: Der Regelsatz liegt bei 25 Prozent und wird bei der Einfuhr fällig. Lebensmittel sind ermäßigt besteuert.
- Fernverkauf an Verbraucher: Für geringwertige Waren bis 3.000 Norwegische Kronen pro Artikel gibt es das vereinfachte VOEC-Verfahren, bei dem der Verkäufer die Steuer direkt in Norwegen abführt.
- Kein OSS: Das EU-Verfahren gilt für Norwegen nicht.
Planen Sie Norwegen deshalb als eigenes Projekt – mit Spediteur, der die Verzollung übernimmt, und einem Steuerberater mit Norwegenerfahrung.
8. Sechs teure Fehler
- USt-IdNr. nicht geprüft. Ist die Nummer des Kunden ungültig, fällt die Steuerfreiheit weg – und Sie schulden die deutsche Umsatzsteuer.
- Kein Gelangensnachweis. Ohne Beleg für den Transport erkennt das Finanzamt die innergemeinschaftliche Lieferung nicht an.
- Lieferschwelle falsch berechnet. Die 10.000 Euro gelten für alle EU-Länder zusammen, nicht pro Land.
- Fulfillment-Lager vergessen. Sobald Ware in einem nordischen Lager liegt, brauchen Sie in der Regel eine lokale Registrierung.
- Preise nicht angepasst. Wer in Finnland mit deutschen 19 Prozent kalkuliert, verschenkt 6,5 Prozentpunkte Marge.
- Norwegen wie ein EU-Land behandelt. Ohne Zollanmeldung bleibt die Ware an der Grenze stehen.
Womit Sie anfangen sollten
Klären Sie zuerst Ihr Liefermodell: an wen, von wo, über welchen Kanal. Daraus folgt fast automatisch, welche Regel gilt. Wie Sie das Liefermodell wählen, erklärt unser Leitfaden Export nach Skandinavien.
Quellen
- Vero Skatt (Finnische Steuerverwaltung): Rates of VAT.
- Skatteverket: VAT rates and VAT exemption.
- KPMG: Sweden: Temporary reduced VAT rate on food.
- Richtlinie (EU) 2017/2455 und 2019/1995 zum Mehrwertsteuer-Digitalpaket (Lieferschwelle, OSS) sowie Richtlinie (EU) 2018/1910 (Konsignationslager).
Die Angaben wurden in den Originalquellen geprüft. Steuerrecht ändert sich – prüfen Sie den aktuellen Stand immer bei der zuständigen Behörde.
Fragen
Häufige Fragen: Umsatzsteuer Finnland und Schweden
Braucht ein deutsches Unternehmen eine finnische oder schwedische Umsatzsteuernummer?
Meist nicht. B2B-Lieferungen aus Deutschland laufen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, Onlinehandel an Verbraucher über das OSS-Verfahren. Eine lokale Registrierung brauchen Sie typischerweise erst, wenn Sie im Land lagern oder dort befindliche Ware an Verbraucher verkaufen.
Wie hoch ist die Umsatzsteuer in Finnland?
Der Regelsatz liegt seit September 2024 bei 25,5 Prozent. Ermäßigt sind 13,5 Prozent – etwa für Lebensmittel, Restaurants und Bücher – sowie 10 Prozent für Zeitungen und Zeitschriften.
Wie hoch ist die Mehrwertsteuer in Schweden?
Der Regelsatz liegt bei 25 Prozent, ermäßigte Sätze bei 12 und 6 Prozent. Für Lebensmittel im Handel gilt vom 1. April 2026 bis zum 31. Dezember 2027 vorübergehend 6 statt 12 Prozent; Restaurantleistungen bleiben bei 12 Prozent.
Was ist OSS, und reicht es für uns?
Über den One-Stop-Shop melden Sie die Umsatzsteuer auf Fernverkäufe an Verbraucher in anderen EU-Ländern zentral beim Bundeszentralamt für Steuern. Das reicht, solange Sie aus Deutschland versenden. Lagern Sie Ware im Norden, brauchen Sie zusätzlich eine lokale Registrierung.
Gelten die Regeln auch für Norwegen?
Nein. Norwegen ist nicht Teil der EU-Zollunion und des EU-Mehrwertsteuersystems. Lieferungen brauchen Zollanmeldungen, die Einfuhrumsatzsteuer wird an der Grenze fällig, und OSS gilt nicht. Für geringwertige Verbraucherverkäufe gibt es das VOEC-Verfahren.
Brauche ich einen Fiskalvertreter in Finnland oder Schweden?
Für Unternehmen mit Sitz in der EU in der Regel nicht. Die Registrierung kann direkt bei Vero Skatt beziehungsweise beim Skatteverket erfolgen.
Leistungen
Unterstützung bei Registrierung und Markteintritt
Registrierungen und Firmengründung
Umsatzsteuerregistrierung, Zweigniederlassung oder eigene Gesellschaft – was Sie wirklich brauchen und wer die Anträge stellt.
Marktanalyse
Wettbewerb, Preisniveau, Vertriebswege und realistische Nachfrage in Finnland und Schweden – in Zahlen, nicht in Vermutungen.
Go-to-Market as a Service
Von der Analyse bis zu den ersten Verträgen – ein Vertrag, ein Ansprechpartner. Vertriebskapazität für Finnland und Schweden ohne Neueinstellung.
Kontakt
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Wir klären gemeinsam, was Ihr Unternehmen in Finnland oder Schweden erreichen möchte, und schauen, welcher erste Schritt sinnvoll ist. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.